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FAQNützliche Informationen zu unseren Hilfsmitteln

Ich habe von meinem Arzt/Ärztin ein Rezept für ein Hilfsmittel bekommen. Wie geht es jetzt weiter?

Haben Sie von Ihrem Arzt/Ärztin eine Hilfsmittelverordnung (Rezept) bekommen, können Sie einfach damit bei uns vorbeikommen. Alternativ können Sie uns Ihre ärztliche Verordnung auch ganz einfach per Post, Fax oder E-Mail schicken.

In manchen Fällen ist es notwendig, zuerst einen Beratungstermin mit unseren Experten aus der Orthopädietechnik zu vereinbaren. Das kann vor Ort geschehen, ist aber auch telefonisch oder wenn nötig im Hausbesuch möglich.

Die weitere Vorgehensweise ist von dem verordneten Hilfsmittel abhängig:

Manche Hilfsmittel können von uns direkt abgegeben werden, wenn es entsprechende Verträge / Vereinbarungen mit den Krankenkassen gibt. Sie können das Hilfsmittel dann – wenn wir es vorrätig haben - im besten Fall direkt mitnehmen.

Meistens müssen wir jedoch erst die Kostenübernahme bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Dazu erstellen wir nach einem Beratungsgespräch und ggf. einer Maßnahme einen Kostenvoranschlag und senden diesen, zusammen mit Ihrem Rezept, an Ihre Krankenkasse.

Nach einer Prüfung des KV durch die Krankenkasse und ggf. den Medizinischen Dienst erhalten wir auf elektronischem Weg die Kostenübernahmeerklärung. Haben wir die Genehmigung erhalten, melden wir uns schnellstmöglich bei Ihnen, um einen Termin zur Anpassung Ihres Hilfsmittels zu vereinbaren.

Darf ich das Sanitätshaus frei wählen?

Sie dürfen grundsätzlich das Sanitätshaus Ihres Vertrauens selbst auswählen und beauftragen, auch Ihr Arzt/ Ärztin darf Ihnen nicht einen Leistungserbringer vorschreiben. Allerdings muss dieses Vertragspartner Ihrer Krankenkasse sein. 

Es gibt jedoch einige Versorgungsbereiche, wo Krankenkassen mit einzelnen Sanitätshäusern spezielle Lieferverträge geschlossen haben. Möchten sie dennoch von Ihrem Sanitätshaus versorgt werden, müssen Sie ggf. anfallende Mehrkosten selbst zahlen.

Meine Krankenkasse hat den Kostenvoranschlag für eine Hilfsmittelversorgung abgelehnt. Was kann ich tun?

Bei einer Ablehnung einer Hilfsmittelversorgung durch Ihre Krankenkasse haben Sie das Recht, innerhalb einer Frist von 3 Wochen gegen die Ablehnung formlos Widerspruch bei Ihrer Krankenkasse einzulegen.

Da die Gründe einer Ablehnung von Fall zu Fall unterschiedlich sind, sollten Sie ggf. Rücksprache mit uns und/oder Ihrem Arzt/Ärztin halten. 

Kann der Arzt ein bestimmtes Produkt verordnen?

Der Arzt kann spezielle Empfehlungen aussprechen. In den Verträgen mit den Krankenkassen gibt es aber Vorschriften, die es bei Versorgungen zu beachten gibt, sodass die Wahl des Hilfsmittels eingeschränkt ist. Wenn Sie oder Ihr Arzt auf ein bestimmtes Hilfsmittel bestehen, kann es sein, dass eine Aufzahlung leisten müssen, weil die Krankenkasse das Hilfsmittel nicht komplett übernimmt.

Muss ich mich mit der Standard-Versorgung meiner Krankenkasse versorgen lassen?

Die meisten Patienten sind mit dem „Kassenmodell“ vollkommen zufrieden. Wenn Sie jedoch besondere Zusatzfunktionen, eine spezielle Farbe oder ein leichteres Modell wünschen, ist das kein Problem. Solange das ausgesuchte Hilfsmittel den vertraglichen Regularien des Kassenvertrages entspricht, können Sie auch ein qualitativ hochwertigeres Modell bekommen. Hier müssen Sie allerdings eine private Aufzahlung leisten.

Wie lange ist mein Rezept gültig?

Die ärztliche Verordnung ist bis 28 Tage nach Ausstellungsdatum gültig. Das heißt, sie muss innerhalb dieser Zeit bei uns eingereicht worden sein.

Was ist die Gesetzliche Zuzahlung? Warum muss ich diese Zuzahlung leisten?

Grundsätzlich sind Krankenkassen dazu verpflichtet, ihren Versicherten Hilfsmittel als Sachleistung zur Verfügung zu stellen. Ab dem 18. Lebensjahr müssen Versicherte der GKV jedoch bei jedem Hilfsmittel eine gesetzliche Zuzahlung leisten.

Die Höhe der Zuzahlung richtet sich nach dem Abgabepreis, den die Krankenkasse an den Leistungserbringer vergütet (in der Regel Vertragspreise oder Festbeträge). Die Zuzahlung beträgt dann 10% des Abgabepreises, jedoch mindestens 5,- Euro und maximal 10,- Euro.

Wie kann ich mich von der gesetzlichen Zuzahlung befreien lassen?

Eine Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung können Sie bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass die Eigenbeteiligung des Versicherten innerhalb eines Kalenderjahres 2% der Bruttoeinnahmen übersteigt (bei chronisch kranken Menschen 1%). Kinder unter 18 Jahren sind grundsätzlich von der gesetzlichen Zuzahlung befreit.

Sollten Sie eine Rechnung bekommen haben, obwohl Sie davon befreit sind, kann es sein, dass uns zum Zeitpunkt der Abrechnung kein Befreiungsausweis vorlag. Bitte bezahlen Sie die Rechnung und reichen Sie dann den Zuzahlungsbetrag ganz einfach bei Ihrer Krankenkasse zur Erstattung ein.

Was ist die wirtschaftliche Aufzahlung?

Krankenkassen übernehmen für ihre Patienten grundsätzlich nur die Standardversorgung. Wünscht sich der Versicherte eine höherwertige Versorgung bzw. von einem bestimmten Hersteller oder mit speziellen Zusätzen, welche den Wert des verordneten Hilfsmittels übersteigt, muss er die Differenz dazu selbst tragen. Diese wirtschaftliche Aufzahlung ist unabhängig von der gesetzlichen Zuzahlung und man kann sich auch nicht davon befreien lassen – denn der Versicherte entscheidet selbst, ob er das aufzahlungsfreie Kassenmodell oder das höherwertige Produkt wählt.

Belasten Hilfsmittel das Arztbudget?

Nein. Hilfsmittelversorgungen belasten das Arztbudget grundsätzlich nicht.

Warum sollte ich Orthesen, Bandagen und Einlagen am besten im Sanitätshaus kaufen?

Manche Apotheken bieten diese Produkte ebenfalls an und mittlerweile bekommt man Bandagen sogar im Discounter. Doch um optimale Ergebnisse zu erzielen, ist eine professionelle Ausmessung und Anpassung sehr wichtig: dafür sind unsere freundlichen MitarbeiterInnen speziell geschult und wir verfügen zudem über die entsprechende Einrichtung.

Kompressionsstrümpfe

Wie viele Kompressionsstrümpfe und Einlagen können mir jährlich verschrieben werden?

Die Krankenkassen übernehmen in der Regel bei Kompressionsversorgungen und bei Orthopädischen Einlagen 2 Versorgungen innerhalb von 12 Monaten. Somit können Sie von Ihrem Arzt zwei Rezepte in 12 Monaten bekommen. Bei der Erstversorgung kann der Arzt gleich eine Wechselversorgung verordnen.

Was mache ich, wenn meine Kompressionsstrümpfe nicht richtig passen? Ist es normal, dass sie rutschen?

Wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihre Kompressionsstrümpfe nicht richtig passen, überprüfen Sie zunächst, ob Sie diese korrekt angezogen haben. Möglicherweise gibt der Kompressionsstrumpf mit der Zeit nach – er darf aber nicht rutschen! Sollte das der Fall sein, kommen Sie am besten zu uns, damit wir Ihre Kompressionsversorgung umgehend überprüfen und ggf. anpassen können.

Wie wasche ich meine Kompressionsstrümpfe?

Beachten Sie dazu unbedingt die Anweisungen des Herstellers in den jeweiligen Gebrauchsanweisungen.

Grundsätzlich kann man sagen: Kompressionsstrümpfe und auch Bandagen wäscht man am besten in der Waschmaschine bei 30 oder 40 Grad. Dazu stellt man ein Fein- oder Schonwaschprogramm ein und schützt das feine Gewebe zusätzlich mit einem Wäschenetz. Benutzen Sie keinen Weichspüler und lassen Sie Strümpfe und Bandagen ohne direkte Hitzeeinwirkung (Trockner bzw. Heizung) trocknen.

Mein Arzt hat Kompressionsstrümpfe nach Maß verordnet, warum erhalte ich nur konfektionierte Kompressionsstrümpfe „aus dem Regal“?

Wir sind durch die Krankenkassenverträge verpflichtet, Kompressionsstrumpfversorgungen dahingehend zu überprüfen, ob eine Konfektionsgröße auf die Beinmaße passend ist. Nur wenn die Beinumfänge von den Maßen vorgefertigter Kompressionsstrümpfe abweichen, darf eine Maßversorgung abgegeben werden.

Das heißt aber nicht, dass konfektionierte Kompressionsstrümpfe schlechter passen als Maßanfertigungen. Wenn die Bein-Maße innerhalb der vorgegebenen Maßtoleranzen liegen, haben die Strümpfe eine ebenso korrekte medizinische Wirkung wie Kompressionsstrümpfe in Maßanfertigung. Sie sind nur deutlich günstiger in der Herstellung.

Benötige ich einen Termin zum Ausmessen von Kompressionsstrümpfen?

Zum Ausmessen bzw. Anpassen Ihrer Kompressionsstrümpfe benötigen Sie bei uns keinen Termin. Kommen Sie aber am besten morgens oder vormittags vorbei, da die Beine im Tagesverlauf anschwellen und dann nicht korrekt vermessen werden können. Wenn bei Ihnen eine Lymphdrainage gemacht wurde, sollten Sie am besten sofort nach der Therapie bei uns vorbeikommen.

Pflegehilfsmittel

Wer hat gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel?

Laut Pflegestärkungsgesetz besteht dieser Anspruch für alle Pflegebedürftigen mit einem der Pflegegrade 1, 2, 3, 4 oder 5, die sich in häuslicher Pflege befinden.

Was muss ich tun, um Pflegehilfsmittel zu bekommen?

Sie können sich den Antrag auf Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel einfach hier herunterladen und ganz bequem zu Hause Ihre Daten eintragen. Das ausgefüllte Formular schicken Sie uns dann entweder per E-Mail oder per Post zu. Sollten wir noch Rückfragen an Sie haben, z.B. zur Auswahl der Pflegemittel, melden sich unsere MitarbeiterInnen telefonisch bei Ihnen.

Sie können aber auch gerne bei uns im Sanitätshaus vorbeikommen und das Formular mit uns zusammen ausfüllen.

Ist alles geklärt, reichen wir den Antrag bei Ihrer Pflegekasse ein und kümmern uns um dessen Genehmigung.

Ich beziehe meine Pflegehilfsmittel über einen anderen Anbieter - was muss ich tun, um von Ihnen beliefert zu werden?

Sie müssen bei Ihrem alten Lieferanten die Lieferung kündigen, am besten schriftlich. Dann können Sie Ihre Pflegehilfsmittel bei uns bestellen.

Kann ich meine monatliche Pflegehilfsmittel-Bestellung auch verändern?

Sie können Ihre bestellten Pflegehilfsmittel flexibel an Ihre Bedürfnisse anpassen. Melden Sie sich dazu gerne bei uns.

Wie lange gilt der Anspruch auf die Pflegehilfsmittel?

Die Kostenübernahme der Pflegekasse gilt meist für unbestimmte Zeit (solange sich der Versicherte in häuslicher Pflege befindet).

Bei befristeten Kostenübernahmen muss bei der Pflegekasse ein neuer Antrag gestellt werden. Gerne kümmern wir uns für Sie um die Verlängerung.

Ich bin privat versichert – stehen mir trotzdem Pflegehilfsmittel zu?

Selbstverständlich können Sie die Pflegehilfsmittel auch als Privatversicherter von uns bekommen. Sie erhalten wie gewohnt eine Rechnung und können diese dann bei Ihrer Pflegekasse einreichen.

Wie lange dauert es, bis ich mein erstes Pflegehilfsmittel-Bestellung erhalte?

Das hängt von Ihrer Pflegekasse ab und kann bis zu 6 Wochen dauern.

Sobald uns die Genehmigung vorliegt, benachrichtigen wir Sie umgehend – und liefern Ihre bestellten Pflegehilfsmittel.

Einlagen für Arbeitssicherheitsschuhe

Bezahlt meine Krankenkasse Einlagen für Arbeitssicherheitsschuhe?

Nein, die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt keine Kosten für Einlagen für Arbeitssicherheitsschuhe, da sie zur Ausstattung der PSA (Persönlichen Schutzausrüstung) zählen. 

Wie werden Einlagen für Arbeitssicherheitsschuhe beantragt?

Wir erstellen einen individuellen Kostenvoranschlag für Sie, abgestimmt auf Ihr Schuh-Modell und Ihr Krankheitsbild, den Sie dann bei ihrem Arbeitgeber direkt oder bei der Deutschen Rentenversicherung zusammen mit einem speziellen Antragsformular einreichen. Nützlich dafür ist auch ein Arztschreiben zur medizinischen Notwendigkeit. 
Sollte die Gesetzliche Unfallversicherung zuständig sein, reichen wir den Kostenvoranschlag direkt bei der Unfallkasse ein.

Kann ich meine „normalen“ Einlagen auch in Arbeitssicherheitsschuhen tragen?

Nein, nicht baumustergeprüfte Einlagen dürfen nach den Vorschriften der UV und der Schuhhersteller nicht in Arbeitssicherheitsschuhen getragen werden, da die Schuhe dadurch ihre speziellen Eigenschaften und Funktionen (Leitfähigkeit, Platzbedarf u.ä.) verlieren können und dem Fuß schaden können. 

Wer trägt die Kosten für orthopädische Einlagen für Arbeitssicherheitsschuhe?

Die Kosten trägt entweder der Arbeitgeber, da es sich um Zubehör für die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) am Arbeitsplatz handelt, die Deutsche Rentenversicherung oder als Folge eines Arbeitsunfalls die Gesetzliche Unfallversicherung.

Was bedeutet baumustergeprüft?

Baumustergeprüft bedeutet, dass orthopädische Einlagen in Bezug auf ihr Material, ihre Form, Leitfähigkeit und Dicke zusammen mit dem Schuhmodell geprüft und getestet sind. Daher können für Arbeitssicherheitsschuhe nur vom Hersteller geprüfte Einlagensysteme in den Schuhen verwendet werden.

Sind für alle Arbeitssicherheitsschuhe orthopädische Einlagen erhältlich?

Für viele am Markt erhältliche Schuhhersteller und -modelle sind baumustergeprüfte Einlagen erhältlich, jedoch nicht für alle Schuhmodelle. Oft sind online erhältliche Billig-Schuhe nicht mit Orthopädischen Einlagen kompatibel.

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