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Start Informationen über... Zuzahlung zu Hilfsmitteln


Zuzahlung zu Hilfsmitteln

Informationen zur Zuzahlung zu Hilfsmitteln
Am 1.Januar 2004 ist das Gesundheitsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten und seit dem regelmäßig erweitert worden. Ziel dieses Gesetzes ist es, die Eigenverantwortung der Versicherten für Ihre Gesundheit zu stärken und langfristig die gesetzliche Krankenversicherung zu entlasten.
Dazu hat der Gesetzgeber festgelegt, dass ab dem 01.01.2004 alle Hilfs- und Rehamittel zuzahlungspflichtig sind. Alle bisherigen Zuzahlungsregelungen zu Bandagen, Einlagen und Kompressionsartikeln verlieren damit ihre Gültigkeit.
Die Zuzahlungen erhöhen nicht die Preise der Versorgung durch das Sanitätshaus oder die orthopädische Werkstatt, sondern die Krankenkassen ziehen die Zuzahlungen von den Preisen der Hilfs- und Rehamittel ab.
Zu beachten ist, dass die Gesundheitsreform ausschließlich die gesetzliche Krankenversicherung betrifft und somit nicht Leistungen der Berufs- oder Unfallversicherung, der orthopädischen Kriegsversorgung, der Bundeswehr oder der privaten Krankenversicherung.

Wieviel muss zugezahlt werden ?

Die Höhe der Zuzahlung hängt vom Preis des Hilfsmittels ab:
Bis zu einem Abgabepreis von 50,- € beträgt die Zuzahlung pauschal 5,- €, höchstens jedoch die Kosten des Hilfsmittels. D.h. wenn das Hilfsmittel nur 3,50 € kostet, brauchen Sie auch nur 3,50 € zu bezahlen.
Bei einem Preis zwischen 50,-€ und 100,– € haben Sie eine Zuzahlung von 10% zu leisten.
Bei Hilfsmitteln, deren Preis 100,- € übersteigt, fällt eine pauschale Zuzahlung von 10,- € an.

Darüber hinaus können bei manchen Hilfsmitteln wirtschaftliche Aufzahlungen von den Sanitätshäusern gefordert werden, weil die Krankenkassen die Preise für Hilfsmittel seit Jahren kontinuierlich absenkt. Diese Aufzahlungen können nicht bei der Krankenkasse abgerechnet werden.

Wer ist von der Zuzahlung befreit ?

Auch alle bisherigen Befreiungsbescheinigungen verlieren ab dem 01.01.2004 ihre Gültigkeit.
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind als einzige weiterhin von jeder Zuzahlung befreit.
Allerdings darf die Höhe Ihrer jährlichen Zuzahlungen 2% Ihres Bruttoeinkommens nicht übersteigen, bei chronisch Kranken sogar nur 1%.
Sollte die Summe Ihrer Zuzahlungen diese Obergrenze überschreiten, können Sie sich von Ihrer Krankenkasse eine Befreiungsbescheinigung ausstellen lassen. Diese ist dann bis zum Ende des Kalenderjahres gültig. Nur bei Vorlage dieser Bescheinigung darf auf die Zuzahlung verzichtet werden.

Deshalb besonders wichtig:

Bewahren Sie bitte deshalb in Ihrem eigenen Interesse alle Quittungen über Ihre Zuzahlungen zu Arznei- und Hilfsmitteln, Arztbesuchen, Krankenhaus- und Heilbehandlungen und anderen medizinischen Aufwendungen sorgfältig auf.

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